Mindestlohn ab 01.01.2015

Ab 01.01.2015 gilt gem. Mindestlohngesetz (MiLoG) bundesweit und branchenübergreifend für alle Angestellten ein Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde. Dieses gilt auch für Neben- oder Minijobs. Es ist nicht zulässig, auch nicht in einvernehmlicher Einigung, darauf zu verzichten.

Nur sehr wenige Ausnahmen sind möglich, diese wären:

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Auszubildende, hier gilt das Berufsausbildungsgesetz
  • Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsabschluss
  • Praktikanten (Pflichtpraktikum) im Rahmen einer Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums
  • Langzeitarbeitslose (mindestens zwei Jahre), in den ersten sechs Monaten ist ein Abweichen vom Mindestlohn erlaubt
  • Praktikanten die ein freiwilliges berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum (Erstpraktikum) absolvieren, bis zu einer Dauer von drei Monaten
  • Praktikanten die ein  Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten absolvieren
  • Für einige wenige Berufszweige gelten Übergangsregelungen

Wichtige Hinweise

Es besteht darüber hinaus eine Dokumentationspflicht!
Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, für jede/n Arbeitnehmer/in
  • Anfertigung bis spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung
  • Aufbewahrungspflicht für mind. 2 Jahre