Mindestlohn ab 01.01.2015
Ab 01.01.2015 gilt gem. Mindestlohngesetz (MiLoG) bundesweit und branchenübergreifend für alle Angestellten ein Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde. Dieses gilt auch für Neben- oder Minijobs. Es ist nicht zulässig, auch nicht in einvernehmlicher Einigung, darauf zu verzichten.
Nur sehr wenige Ausnahmen sind möglich, diese wären:
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
- Auszubildende, hier gilt das Berufsausbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsabschluss
- Praktikanten (Pflichtpraktikum) im Rahmen einer Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums
- Langzeitarbeitslose (mindestens zwei Jahre), in den ersten sechs Monaten ist ein Abweichen vom Mindestlohn erlaubt
- Praktikanten die ein freiwilliges berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum (Erstpraktikum) absolvieren, bis zu einer Dauer von drei Monaten
- Praktikanten die ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten absolvieren
- Für einige wenige Berufszweige gelten Übergangsregelungen
Wichtige Hinweise
Es besteht darüber hinaus eine Dokumentationspflicht!
Aufzuzeichnen sind:
- Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, für jede/n Arbeitnehmer/in
- Anfertigung bis spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung
- Aufbewahrungspflicht für mind. 2 Jahre