Scheinselbständigkeit

Am 31.03.2017 hatte das BSG zum Thema Scheinselbständigkeit zu entscheiden. Im Unterscheid zu andere Urteilen, spielte hier die Höhe des Honorars eine maßgebliche Rolle. Es läge keine Scheinselbständigkeit vor, wenn das vereinbarte Honorar (hier 41,50€) deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt. Begründet wird die Entscheidung, dass der Selbständige in der Lage sein muss, für Krankheit und für´s Alter vorzusorgen.