23.10.2013 Betriebsveranstaltungen

Der Bundesgerichthof (BFH) hat in diesem Jahr mehrfach über die bisherige Auffassung zu Betriebsveranstaltungen entschieden. So wurde verdeutlicht, dass diese keinen Arbeitslohn darstellen, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers sondern der Förderung des Kontaktes der Arbeitnehmer untereinander dienen.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht erst dann, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung überschritten wird. (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10)

Wesentliche Änderungen finden sind aber bei der Ermittlung der Höhe der einzubeziehenden Aufwendungen. Hier ist nun festgelegt worden, dass nur die Aufwendungen zu Grunde gelegt werden, welche der Arbeitnehmer selbst tatsächlich bezogen hat. Darunter fallen Essen, Getränke und Musik. Aufwendungen darüber hinaus wie bspw. für Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters bleiben unberücksichtigt. 

Für viele Unternehmen dürfte auch von Vorteil sein, dass die Kosten auf alle Teilnehmer zu verteilen sind.  (z. B. auch auf teilnehmende  Familienangehörige). Der danach entfallene Teil für Begleitpersonen wird nicht in den geldwerten Vorteil einbezogen.

Quelle: vgl. BFH, Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10 und VI R 7/11 - veröffentlicht am 9. Oktober 2013