30.12.2013 Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu 4 von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Entgeltumwandlung ist, bis zum vorgenannten Betrag, steuer- und beitragsfrei. Nach neuester Rechtssprechung ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Aus der Sorgfaltspflicht heraus ist aber dennoch zu empfehlen, die Arbeitnehmer über diese Form der Altersvorsorge aufzuklären. Auch für den Arbeitgeber ist Entgeltumwandlung vorteilhaft. Weitere Informationen bekommen Sie auf Anfrage.