1.1.2015 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen angepasst

Das regelmäßige Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf 450 Euro im Monat nicht überschreiten, sonst ist vom Tage des Überschreitens an von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt allerdings nicht zur Beendigung des Minijobs. Ab dem 1. Januar 2015 ist als gelegentlich dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist auf vier Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - begrenzt worden. Bis zum 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten als gelegentlich.

Quelle: Minijob-Zentrale