1.9.2015 Minijobs für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge oder Geduldete?

Viele Privatpersonen und Unternehmen haben erkannt, dass sie einen Beitrag für die Integration der nach Deutschland geflüchteten Menschen leisten können. Sie sind bereit diese Menschen zu beschäftigen, damit sie schnell in Deutschland auf eigenen Beinen stehen können.

Bei geflüchteten Menschen wird je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen unterschieden:

  1. Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
  2. Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche  aus Gründen von Krankheit o.ä. nicht abgeschoben werden können.
  3. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

Voraussetzungen für die Beschäftigung in einem Minijob

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben.  Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt.

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.

Geflüchtete Menschen in einem 450-Euro-Minijob

Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben. Hier ist wichtig zu wissen:  Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.

Geflüchtete Menschen mit einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Ausgenommen hiervon sind Personen, die berufsmäßig beschäftigt sind und mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 Euro im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, so dass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Quelle: Minijob Zentrale