1.10.2015 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Neuregelung rückwirkend ab 01.01.2015

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer. Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 159 € steuerfrei. Das sind bis zu 1.908 € im Jahr (rückwirkend zum 1. Januar 2015). Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um je 240 €. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.

Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen. (an das zuständige Finanzamt Formular: „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“)

Voraussetzungen:

  • Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
  • Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
  • Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.


Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Aber Achtung! Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Ist Ihr Kind an mehreren Orten gemeldet, gilt das auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.

Verfahrensablauf:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. Sofern Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale diese Steuerklasse aufweisen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.

  • für ein Kind unter 18 Jahren mit der "Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für
  • Alleinstehende (Steuerklasse II)"
  • für weitere Kinder mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Geben Sie dabei die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes an
  • für Kinder über 18 Jahren mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"

Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.