Die aktuellen Hinweise erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.

1.1.2015 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen angepasst

Das regelmäßige Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf 450 Euro im Monat nicht überschreiten, sonst ist vom Tage des Überschreitens an von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.

1.1.2015 Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet

Zum 1. Januar 2015 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.

Mindestlohn ab 01.01.2015

Ab 01.01.2015 gilt gem. Mindestlohngesetz (MiLoG) bundesweit und branchenübergreifend für alle Angestellten ein Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde. Dieses gilt auch für Neben- oder Minijobs. Es ist nicht zulässig, auch nicht in einvernehmlicher Einigung, darauf zu verzichten.

10.1.2014 Mindestlohn für das Friseurhandwerk

Mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2013, die am 13. Dezember 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, wurde der Mindestlohn-Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien des Friseurhandwerks rückwirkend zum 1. November 2013 für allgemeinverbindlich erklärt.

9.1.2014 SEPA-Einführung – Übergangsfrist verlängert

Die Umstellung des EU-weit einzuführenden SEPA-Zahlungssystems konnte offenbar von einigen Unternehmen nicht wie vorgesehen zum 01.02.2014 umgesetzt werden.